Kosten & Erstattung

Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen erfolgt transparent und nachvollziehbar auf Grundlage klarer rechtlicher Rahmenbedingungen.

Ziel ist es, frühzeitig Orientierung zu geben und offene Fragen zu klären.

KJP Sarah Lena Teichert nimmt Stellung zu Behandlungskosten und zu den Erstattungsmöglichkeiten
KJP Sarah Lena Teichert erklärt die Kosten und Erstattungsmöglichkeiten
  • Kosten

    Die Abrechnung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die Höhe der Kosten richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der jeweiligen Leistung.


    Hier einzusehen:

    Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)

  • Erstattung durch private Krankenversicherung und Beihilfe

    Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernehmen die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in der Regel ganz oder teilweise. Die genaue Erstattung hängt von den individuellen Vertragsbedingungen ab.

    Vor Beginn einer Therapie empfiehlt es sich, die jeweiligen Leistungen und Bedingungen direkt bei der Krankenversicherung oder Beihilfestelle zu erfragen.


    Hier einzusehen:

    Informationen zur Kostenerstattung (PKV / Beihilfe)

  • Gesetzliche Krankenversicherung

    Eine Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung ist derzeit nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Kostenerstattung beantragt werden.

  • Selbstzahler

    Psychotherapeutische Leistungen können auch unabhängig von einer Krankenversicherung als Selbstzahlerleistung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung ebenfalls auf Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

    Eine selbstfinanzierte Therapie bietet unter anderem den Vorteil, dass keine Anträge bei Versicherungen gestellt werden müssen und Inhalte vertraulich außerhalb von Versicherungssystemen bleiben. Die Entscheidung für eine Selbstzahlerleistung kann individuell und ohne Zeitdruck getroffen werden.


Terminabsagen und Terminverschiebungen

Vereinbarte Termine sind verbindlich für beide Seiten. Sollte ein Termin nicht wahrgenommen werden können, ist eine Absage oder Verschiebung spätestens 48 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin erforderlich.
Bei kurzfristigeren Absagen oder bei Nichterscheinen kann ein Ausfallhonorar gemäß den geltenden rechtlichen Vorgaben in Rechnung gestellt werden, da der Termin in der Regel nicht anderweitig vergeben werden kann.

Transparenz und Klärung

Offene Fragen zu Kosten, Erstattung oder organisatorischen Rahmenbedingungen werden im Rahmen des Erstgesprächs besprochen. Ziel ist eine klare Entscheidungsgrundlage ohne zeitlichen oder inhaltlichen Druck.